Datenschutzgesetz

Das Datenschutzgesetz ist ein Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt, d.h. alles ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Erlaubt ist eine Tätigkeit, wenn

• eine persönliche Erlaubnis des Betroffenen vor der Verarbeitung vorliegt oder
• ein Gesetz oder eine Rechtsvorschrift vorliegt.


Gegenüber allen speichernden Stellen

Der Betroffene hat das Recht auf
    
• Auskunft,
• Berichtigung,
• Löschung,
• Sperrung.

Diese Rechte sind unabdingbar, das bedeutet, dass sie nicht entziehbar sind. Verzichtserklärungen des Betroffenen sind ungültig.
    
Es besteht weiterhin das Recht auf
    
• unaufgeforderte Benachrichtigung,
• Schadensersatz,
• Einsicht in die Datenregister der Kontrollbehörden,
• Anrufung des Datenschutzbeauftragten.


Gegenüber öffentlichen Stellen

Wenn die Erhebung der Daten durch eine öffentliche Stelle erfolgt, so sind die Daten beim Betroffenen zu Erheben (Erstbefragungsgebot). Die Kenntnis der Daten muss zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich sein (Aufgabenerforderlichkeit). Eine Voraussetzung dafür ist, dass die öffentliche Stelle zuständig ist. Des weiteren müssen die Datenerhebungen notwendig, zweckmässig und verhältnismässig sein (Zweckbindung). Das Datenschutzrecht erstreckt sich auf personenbezogene Dateien und Akten.
 

Gegenüber nicht-öffentlichen Stellen

Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche Personen, juristische Personen privaten Rechts (AG, GmbH, ...), Gesellschaften und Personenvereinigungen des privaten Rechts. Im Gegensatz zu der Regelung bei öffentlichen Stellen, sind keine Beschränkungen der Datenerhebung vorgesehen. Nicht-öffentliche Stellen dürfen Daten für eigene Geschäftszwecke verarbeiten und nutzen, wenn
    
• zwischen der speichernden Stelle und dem Betroffenen ein Vertrag besteht und die Verarbeitung, Übermittlung oder Nutzung durch den Vertragszweck begründet ist,
• wenn berechtigte Interessen der speichernden Stelle vorliegen und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht berührt sind,
• wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen stammen (z.B. Telefonbuch) oder
• zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung.
    
Private Datenverarbeiter dürfen ihre Geschäftsdaten an Dritte übermitteln, wenn die Daten sich beschränken auf
    
• Berufs-, Branchen-, Geschäftsbezeichnung
• Namen,
• Titel,
• akademische Grade,
• Anschrift und
• Geburtsjahr.
    
Die Betroffenen haben ein Widerspruchsrecht gegen die Nutzung und Übermittlung zu Zwecken der Werbung, der Markt- und der Meinungsforschung.
 
Das Datenschutzrecht erstreckt sich nur auf personenbezogene Dateien.
 

Bei privater Datenverarbeitung

Private Datenverarbeitung unterliegt nicht den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Private Datenverarbeitung liegt nicht vor, wenn eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt.


Gegenüber Medien

Nur die Paragraphen bezüglich des Datengeheimnisses und der technischen und organisatorischen Massnahmen des Datenschutzgesetzes sind anzuwenden.

  
Gegenüber Kirchlichen Vereinigungen

Religionsgemeinschaften haben das Recht, ihre inneren Angelegenheiten selbst zu regeln. Dies umfasst den Datenschutz.